I. NAME, SITZ
-
Der Verein führt den Namen "Schützenverein Chemnitz 1990 e.V." (im folgenden "Verein" genannt).
-
Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz unter der Nummer VR 14/90 eingetragen. Die Anschrift des Vereins lautet:
Schützenverein Chemnitz 1990 e.V.
Harthweg 7
09116 Chemnitz
II ZWECK, GRUNDSÄTZE
-
Im Verein schließen sich Sportschützen und Interessierte für Schießsport,Waffenkunde und Waffengeschichte zusammen.
-
Der Verein pflegt und fördert das allgemeine und sportliche Schießen. Er organisiert Betätigung im Sportschießen für alle Bürger, bildet leistungsfähige Sportler und Nachwuchs heran und stellt dafür seine materielle und technische Ausstattung zur Verfügung.
-
Der Verein pflegt das Schützenbrauchtum der Stadt Chemnitz und bemüht sich, Leben und Traditionen des Chemnitzer Schützenwesens zu erforschen und fortzuführen.
-
Der Verein organisiert Wettkämpfe und Schützenfeste.
-
Der Verein fördert sportliche und kulturelle Kontakte zu anderen Vereinen und Sportfreunden.
-
Der Verein hat ein Emblem und eine Vereinsfahne. Die Mitglieder können ihre Zugehörigkeit u.a. durch das Tragen einer einheitlichen Vereinskleidung demonstrieren.
-
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd.
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Der Verein ist Mitglied des Sächsischen Schützenbundes e.V. und des Landessportbundes Sachsen e.V. sowie des Stadtsportbundes Chemnitz e. V..
-
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
III MITGLIEDSCHAFT
-
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern;
- fördernden Mitgliedern;
- Ehrenmitgliedern.
III.1 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
-
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt und damit die Satzung des Vereins anerkennt. Kinder und Jugendliche im Alter bis 18 Jahren legen mit dem Aufnahmeantrag ein schriftliches Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters vor. Dieses gilt gleichzeitig als Einverständniserklärung zur Teilnahme am Schießbetrieb. Den Aufnahmeantrag nimmt das Präsidium entgegen. Vor der Aufnahme hat sich die/der Antragsteller/in dem Präsidium bei einer Präsidiumssitzung persönlich vorzustellen.
-
Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die dem Verein angehören will und den Beitritt schriftlich erklärt. Die Beitrittserklärung muss über die vom Mitglied beabsichtigte Art und Weise der Förderung des Vereins aussagen. Die schriftliche Erklärung nimmt das Präsidium entgegen.
-
Über die Aufnahme bzw. den Beitritt entscheidet das Präsidium.
-
Natürliche und juristische Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes bei Zustimmung einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die höchste Form der Ehrenmitgliedschaft ist der Titel eines Ehrenpräsidenten. Die Ehrenmitgliedschaft wird nur gültig, wenn die geehrte Person diese annimmt. Ehrenmitgliedern, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese aberkannt werden.
-
Will ein förderndes oder Ehrenmitglied ordentliches Mitglied werden, ist das schriftlich zu erklären. Die Differenz zum Jahresbeitrag ist nachzuentrichten.
-
Die Aufnahme wird durch Eintragung in das Mitgliederverzeichnis des Vereins vollzogen.
III.2 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
-
Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die vorhandenen Anlagen, Waffen und sonstigen Ausrüstungen des Vereins zweckentsprechend zu nutzen. Sie können an allen Leistungsvergleichen entsprechend der gültigen Ausschreibung und Schützenfesten teilnehmen. Durch die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, die Mitarbeit in Arbeitsgruppen u.a.m. können sie sich an der demokratischen Leitung des Vereins beteiligen. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, für Funktionen zu kandidieren und in sie gewählt zu werden.
-
Jedes Mitglied hat das Recht, auf seinen Antrag hin zum Tagesordnungspunkt 1 an den Beratungen des Präsidiums teilzunehmen.
-
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- Satzung und Ordnungen des Vereins einzuhalten;
- sich für die Ziele und Aufgaben des Vereins einzusetzen und das Vereinsleben zu fördern;
- das Eigentum des Vereins pfleglich zu behandeln und zu schützen;
- Arbeitsleistungen im festgelegten Umfang zu erbringen oder anderweitig abzugelten.
-
Alle Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß der Finanzordung des Vereins verpflichtet.
III.3 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
-
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
-
Der Austritt ist vom Mitglied schriftlich zu erklären.
-
Der Ausschluss kann erfolgen: bei erheblicher Verletzung
- der Satzung und von Ordnungen;
- bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins;
- wegen grobem unsportlichen Verhalten.
Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes wird auf Antrag des Präsidiums durch eine Mitgliederversammlung entschieden. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied vor den versammelten Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform und ist dem ausgeschlossenen Mitglied nachweisbar zu übergeben.
-
Ist ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen für ein Jahr im Rückstand und erfolgt nach einmaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung keine sofortige Begleichung der Beitragsschuld, kann das Präsidium den Ausschluss beschließen. Spätere Wiederaufnahme zieht die erneute Zahlung der Aufnahmegebühr nach sich.
-
Personen, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben damit alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben, verloren.
-
Das Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Verein wird im Mitgliederverzeichnis unter Angabe der Art der Beendigung der Mitgliedschaft vermerkt.
IV ORGANE DES VEREINS
-
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung; - das Präsidium; - der Vorstand.
-
Für die einzelnen Leitungsfunktionen sind Aufgabenverteilungspläne zu erarbeiten und vom Präsidium zu bestätigen.
-
Vorstand und Präsidium arbeiten nach einem Arbeitsplan.
V MITGLIEDERVERSAMMLUNG
-
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Halbjahr statt.
-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Präsidium beantragt oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
-
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch das Präsidium. Jedes Mitglied wird schriftlich, mit Übergabe der Tagesordnung, spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingeladen (Datum der Einlieferung der Postsendung).
-
Eine Mitgliederversammlung wird von der/vom Präsidentin/en bzw. einem vom Präsidium Beauftragten geleitet.
-
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
-
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a.die Wahl der Mitglieder des Präsidiums;
b.die Wahl der Kassenprüfer/innen;
c.die Entgegennahme der Berichte des Präsidiums;
d.die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen;
e.die Bestätigung des Haushaltplanes;
f.die Beschlussfassung über Anträge;
g.den Beschluss und die Änderung der Finanzordnung;
h.die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern (außer Pkt. 27);
i.die Bestätigung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften;
j.die Änderung der Satzung;
k.die Auflösung des Vereins.
VI PRÄSIDIUM
-
Das Präsidium besteht aus:
- Präsident/in;
- Vizepräsident/in;
- Schatzmeister/in;
- Sportleiter/in;
- Jugendleiter/in.
-
Das Präsidium tritt einmal monatlich in diesem Kreis zusammen.
-
Das Präsidium ist für die Führung und Organisation des Vereins verantwortlich und setzt die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen durch.
-
Auf der Grundlage der Satzung hat das Präsidium bei Bedarf Ordnungen/Richtlinien, die nicht Bestandteil der Satzung sind, zu erarbeiten. Deren Entwürfe sind den Mitgliedern angemessene Zeit vor der Inkraftsetzung in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.
-
Das Präsidium führt das Mitgliederverzeichnis.
-
Das vorzeitige Ausscheiden eines Mitgliedes des Präsidiums ist der Mitgliedschaft in geeigneter Form mitzuteilen und die Position neu auszuschreiben. Das Präsidium kann dann ein Vereinsmitglied in das Präsidium berufen. Der Vorstand muss dessen Auswahl bei seiner nächsten Sitzung bestätigen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist das neue Präsidiumsmitglied den Mitgliedern vorzustellen.
VII VORSTAND
-
Der Vorstand besteht aus
- Präsidium;
- Alterspräsident/in;
- Leitern/innen von bei Bedarf zu bildenden Abteilungen.
-
Der Vorstand erarbeitet Konzepte für die Tätigkeit des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen des Vereins.
-
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der nachfolgend genannten Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten. Diese sind Präsident/in, Vizepräsident/in und Schatzmeister/in.
-
Der Vorstand tritt einmal im Quartal zusammen.
-
Alterspräsident/in ist das älteste ordentliche Mitglied des Vereins.
-
Leiter/innen der Abteilungen werden nach einer internen Wahl in den Abteilungen durch das Präsidium in den Vorstand berufen.
-
Vorstandsmitglieder, die ihrer Funktion nicht gerecht werden, können innerhalb der Wahlperiode auf Antrag des Präsidiums und in Abstimmung mit der jeweiligen Abteilung von ihrer Funktion entbunden werden.
VIII KASSENPRÜFER/INNEN
-
Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins und der Abteilungen einschließlich der Bücher und Belege mindestens zweimal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
-
Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte bei Neuwahlen die Entlastung der/des Schatzmeisters/in sowie der übrigen Präsidiumsmitglieder.
-
Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Leitungsgremiums sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
IX STIMMRECHT, WAHLEN
-
Stimmrecht besitzen alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
-
Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
-
Das Präsidium und die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt. Bei Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder kann in offener Wahl gewählt werden.
-
Die Wiederwahl von Präsidiumsmitgliedern und Kassenprüfer/innen ist zulässig.
-
Mehrere (maximal zwei) Präsidiumsfunktionen können zeitweise (bis zur Neuwahl) in einer Person vereinigt werden, wobei Präsident/in, Vizepräsident/in und Schatzmeister/in diese Funktionen nicht gegenseitig übernehmen dürfen.
-
Mit der Annahme der Wahl verpflichtet sich das Mitglied, den notwendigen Aufwand für die allseitige Lösung der übernommenen Aufgabe zu leisten.
X BESCHLÜSSE, PROTOKOLLE
-
Beschlüsse können nur zu vereinbarten und bekannten Terminen und mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge zu den Buchstaben g. bis k. des Punktes 38 der Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
-
Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, müssen die Änderungsanträge mindestens acht Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich eingereicht sein und in der Einladung zur Versammlung den Mitgliedern mitgeteilt werden.
-
Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung gilt die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.
-
Über Inhalt und Beschlüsse von Mitgliederversammlungen, Präsidiums- und Vorstandsberatungen ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnissen jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren.
-
Die Niederschriften sind durch die/den jeweilige/n Protokollierende/n und die/den Versammlungsleiter/in zu unterschreiben.
-
Der Inhalt von Präsidiums- und Vorstandsberatungen ist mit Tagesordnung und wesentlichen Ergebnissen den Mitgliedern in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.
XI EIGENTUM, FINANZEN
-
Das Eigentum des Vereins bildet sich aus Beiträgen der Mitglieder, Spenden, Schenkungen, Erlösen, Fördermitteln, Einnahmen, Vermögensübertragungen und Annahme von Nachlass. Das Vereinseigentum ist unteilbares Miteigentum der ordentlichen Mitglieder, welches durch das Präsidium verwaltet wird.
-
Jedes Vereinsmitglied hat die Aufwendungen und sonstigen Ausgaben des Vereins anteilig mit zu tragen, welche für die Nutzung, dringende Reparaturen und Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind. Übersteigen nicht vorhersehbare finanzielle Aufwendungen die Summe von 25 € pro Jahr und Mitglied, hat das Präsidium eine Mitgliederbefragung durchzuführen. Durchführung und Bewertung sind in der Finanzordnung festgelegt.
-
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
XII AUFLÖSUNG DES VEREINS
-
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Klärung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Sportschießens zu verwenden hat.
XIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
-
Die Satzung des "Schützenverein Chemnitz 1990 e.V." wurde in der Gründungsversammlung am 15.03.1990 beschlossen.
-
Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde von der Mitgliederversammlung des "Schützenverein Chemnitz 1990 e.V." am 30.11.2001 beschlossen und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Damit tritt jede ältere Satzung außer Kraft. Vorhandene ältere Exemplare sind außer der Urschrift zu vernichten.